Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.
Am 23. Mai dieses Jahres jährt sich die Verkündung zum 68. Mal. Der Gesetzestext sollte ursprünglich lediglich ein Provisorium darstellen und mit der Wiedervereinigung Deutschlands durch eine neue Verfassung ersetzt werden. Als diese im Jahr 1990 endlich Realität wurde, entschied man sich das Grundgesetz endgültig beizubehalten, da es sich in 40 Jahren als Basis der deutschen Rechtsstaatlichkeit bewährt hatte und in vieler Hinsicht „das Optimum des bisher in Deutschland und anderswo je Erreichten“ darstellte. Der Begriff „Grundgesetz“ selbst wurde beibehalten, um die historische Kontinuität zu wahren und die Arbeit des ersten Parlamentarischen Rates der deutschen Demokratie zu würdigen.
Seit seinem Bestehen wurden über 100 Artikel des Grundgesetzes modifiziert, herausgenommen oder hinzugefügt um auf wichtige gesellschaftliche Debatten und Entwicklungen angemessen reagieren zu können.
Quellen:
http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/38983/das-grundgesetzseit-1949
https://www.bundestag.de/grundgesetz