Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union sieht einen Mechanismus zum freiwilligen und einseitigen Austritt eines Landes aus der Europäischen Union (EU) vor.
Ein EU-Land, das auszutreten beschließt, muss dem Europäischen Rat seine Absicht mitteilen. Der Europäische Rat legt daraufhin Leitlinien für den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten für den Austritt dieses Landes vor. Das Abkommen wird vom Rat im Namen der EU geschlossen. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die EU-Verträge finden auf das antragstellende Land ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr. Der Rat kann beschließen, diese Frist zu verlängern.
Ein Land, das aus der EU ausgetreten ist, kann beantragen, erneut Mitglied zu werden. Dazu müsste es erneut das Beitrittsverfahren durchlaufen.
Den vollständigen Wortlaut des Artikel 50 haben wir heute mal mit aufgeführt:
EU-Vertrag – Art. 50 (Austrittsklausel)
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.