Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiert bereits mit ihrem ersten Artikel jedem Menschen dieselben Grundrechte – unabhängig von der Herkunft, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Religion, des Vermögens oder der sexuellen Orientierung. Sie gehören zu den grundlegenden Rechten, ohne die ein menschliches Miteinander nicht möglich ist. In viele Verfassungen sind die Menschenrechte aufgenommen worden – so auch ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Der lange Weg zur Freiheit
Die Menschenrechte, wie wir sie heute kennen, sind ein Produkt vieler Entwürfe, die bis in die Antike zurückzuverfolgen sind. Von den ersten Ausführungen über das ‚Naturrecht‘ eines Menschen über die englische Magna Charta bis zur Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika und den Menschen- und Bürgerrechten aus Frankreich war es ein langer Weg. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat jedoch einen weitaus höheren Anspruch und soll weltweit Gültigkeit haben. Nach den Erfahrungen zweier Weltkriege gründeten sich 1945 die Vereinten Nationen, um den Frieden zu schützen und zu fördern. Ein Ergebnis ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, an der Menschen aller Kontinente mitwirkten und jeweils unterschiedliche Rechtskulturen einbrachten.
Rechte für alle?
Zum Zeitpunkt der Verkündung der Erklärung musste sich niemand an ihre Vorgaben halten. Weder gab es Verträge noch eine rechtliche Absicherung. Erst die bis 1966 verhandelten Pakte und Konventionen setzten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in geltendes Recht um. Dennoch sind auch bis heute nicht alle Menschen ausreichend vor willkürlicher Gewalt von Regierungen geschützt. Die globale Durchsetzung erweist sich als schwierig, da viele Regierungen ihrerseits Menschenrechte verletzen, mit innerstaatlichen Angelegenheiten argumentieren, in die sich niemand einmischen solle. Justizielle Verfahren gibt es daher nur auf regionaler Ebene, in Europa bspw. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Hier haben Einzelpersonen und Organisationen die Möglichkeit, ihr Menschenrecht einzuklagen.
Menschenrechte in der EU – nur eine Option?
Die Europäische Union sieht sich klar als Verteidiger und Hüter der internationalen Menschenrechte, indem sie unter anderem Sanktionen gegen Staaten verhängt, die Grundfreiheiten der Menschen verletzten. Was passiert aber, wenn ein EU-Mitgliedstaat Menschenrechte verletzt? Insbesondere Organisationen wie Human Rights Watch kritisieren die Europäische Union immer wieder wegen Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Geflüchteten, Ungarns Vorgehen gegen Menschenrechtsorganisationen oder wegen des Abbaus der Kontrolle der Exekutive in Polen. Das wirft die Frage auf: Sieht sich die EU als Hüter der Menschenrechte nach außen, lässt sich im Umgang mit Verfehlungen eigener Mitgliedsstaaten aber einen gewissen Interpretationsspielraum? Mit diesen Fragen werden sich unsere Referenten beschäftigen und auch Ihnen den Raum für Fragen und Diskussionen lassen.
Besuchen Sie im EIZ Rostock unsere Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zu diesem brisanten Thema: 12. Dezember 2018, 18:00–20:00 Uhr. Wir freuen uns auf Frau Dr. Claudia Engelmann vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Sie ist ausgewiesene Expertin zum Thema Flucht und engagiert sich in der politischen Bildung.
Quellen: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/, https://www.planet-wissen.de/geschichte/menschenrechte, Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte