Elektrolytkondensatoren sind elektronische Bauteile, die elektrische Energie speichern und zum Beispiel verwendet werden, um in der Energieversorgung eine gleichmäßige Stromabgabe zu gewährleisten oder bei Kameras das Blitzlicht auszulösen.
Sie kommen in praktisch allen elektronischen Produkten zum Einsatz, von Fernsehgeräten über Spielekonsolen bis hin zu Mobiltelefonen.
Die Kommission hat den Verdacht, dass zehn asiatische Hersteller von Elektrolytkondensatoren mindestens von 1997 bis 2014 in Japan zu einer Reihe multilateraler Treffen zusammenkamen, um künftige Markttrends, Preise und spezifische Kundendaten zu erörtern. Diese multilateralen Treffen wurden offenbar durch zusätzliche bi- oder trilaterale Gespräche zwischen den Unternehmen ergänzt. Einige dieser zusätzlichen Gespräche wurden anscheinend in Europa mit der europäischen Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens abgehalten.
Sollte sich der Verdacht bestätigen, würde dieses Verhalten einen Verstoß gegen die EU-Vorschriften darstellen, nach denen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken wie Preisabsprachen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Die Untersuchung begann im März 2014 mit Ermittlungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörden mehrerer Länder. Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.
Hintergrund des Elektrolytkondensator-Kartells
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit dem die Kommission die Parteien schriftlich von den gegen sie erhobenen Vorwürfen in Kenntnis setzt. Die Parteien können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.
Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie das Verhalten untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 % ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.
Weitere Informationen zu diesem Kartellfall werden unter der Nummer 40136 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht.
Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 04.10.2015